115 B. Auslagen. 18. Post= und Telegraphengebühren. 19. Die Beträge, die an dritte Personen haben bezahlt * — S werden müssen, sowie Kosten der Aufbewahrung und des Unterhaltes gepfändeter Thiere. Ausführungsgesetz II § 133 Nr. 6 Abs. 3. Anmerkung: Die Annahme und Verwahrung gepfändeler Thiere kann von der Erlegung eines angemessenen Vorschusscs abhängig ge- macht werden. .Tagegelder, Rejsekosten. Muß der Amtsschulze behufs Erledigung eines Amts- geschäfts von der Wohnung aus einen Weg bis zu einer Entfernung von mehr als zwei Kilometer zurück- legen, so erhält er neben der ihm nach Abschnitt à zu gewährenden Gebühr: n) als Vergütung für den durch den Aufenthalt an dem fremden Orte entstehenden Aufwand — Tage- gelder — un) für den Tag bb) bei allen Epeditionen, die mit Einschluß der Hin= und der Rückreise innerhalb 6 Stunden beendigt werden — / von nu —. b) neben den Tagegeldern unter a für nothwendiges Fortkommen für jedes angefangene Kilometer des Hin= und des Rückweges eine Entschädigung von Anumerkung zu Nr. 20: Tagegelder und Reisekosten sind, wenn gelegentlich einer Reisc mehrere Geschäfte besorgt werden, für jedes einzelne Ge- schäft mit dem nach deren Gesammtzahl sich ergebenden Bruch- theile zu berechnen. Schreibgebühren sind dem Amtsschulzen nur dann zu gewähren, wenn er für einen Betheiligten von Schrift- stücken, die er angefertigt oder in seinen Händen hat, Abschriften herstellt. 2 M. 1 M. 20 Pf. 10 Pf.