4146 Die Schreibgeblihr beträgt für die Seite, die mindestens zwanzig Zeilen von durchschnittlich zwölf Silben enthält, zehn Pfennig. Eine angefangene Seite wird voll berechnet. Anmerkungen zu A und B: 1. Außer für Anzeigen — zu vergl. Nr. I, 2 und An- merkung dazu — kommt auch für andere Amtsgeschäfte, die ein Amtsschulze ohne besonderen Auftrag mündlich erledigt hat, obwohtl sie schriftlich erledigt werden konnten, nur der Betrag in Ausatz, der an Gebühren und Auelagen bei schriftlicher Er- ledigung ervachsen wäre. 2. Ein mündlich erledigtes Amtsgeschäft, welches schriftlich hältte erledigt werden können, kommt als ein Geschäft, auf das gemäß Ammnerkung zu Nr. 20 ein Theil der Tagegelder und Reisekosten zu verrechnen wäre, nichl in Betracht.