482 VI A. An das Fürstliche Amtsgericht Am ist d. in . wohnhaft gewesene .. ... . berstorben, welche weder Abkömmlinge noch Eltern noch Voreltern hinterlassen hat. D gesetzliche Erbe de selben ist — sind — soviel hier bekannt Der Standesbeamte. Anzeige eines Kollateralerbschaftsfalles an das Nachlaßgericht (8 36 der Instruktion).