Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande jungerer Linie. No. 226. 1) Verordnung, die Vergülung der Steuer für ausgeführten Rübenzucker, die Besteuerung des Jucers aus getrockneten Rüben und die esteke det Aaueländichen Zuckers und Syrops beir (Put#lzirt in Nr. 29 des Amts- und Veromuungsblattes vem Jahre 1801.) Wir Heinrich der Sieben und Sechzigste von Gottes Gnaden Jün. gerer Linte regierender Fürst Reuß, Stammes Aeltester, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c. verordnen auf dem Giunde der von den Reglerungen der zum deutschen Zollverein ge- börenden Staaten am 25. April d. Is. abgeschlossenen Ueberelnkunft wegen Vergütung der Steuer für ausgeführten Rübenzucker, Bestenerung des Zuckers aus getrockneten Rüben und Verzollung des ausländischen Zuckers und Syrops, mit Vorbehalt der spä- tern verfassungsmäßigen Berathung mit dem Landtage: 8. 1. Fuͤr Robhzucker und Farin, sowie für Brod-, Hut- und Kandio-Zucker, nicht min- der fuͤr gesioßenen (gemahlenen) Brod= und Hut-Zucker soll, wenn deren Ausfuhr über die Jollvereinsgrenze oder deren Niederlegung in eine öffentliche Niederlage erfolgt, vom 1. Septbr. 1861 ab elne der Rübenzuckersteuer entsprechende Vergütung gewährt werden, in- sofern nicht die höhere Zoll-Vergütung für raffinirten ausländischen Zucker einmin. 8. 2. Die näheren Bestimmungen über die Bedingungen und über die Höhe dieser Vergütung sind durch Unser Ministerlum zu ertheilen. 8. 3. Bei der Erhebung der Steuer fuͤr die Bereitung von Zucker aus geiroccnelen Ausgegeben den 26. Mirz 1862.