(Gedörrien) Rüben werden auf jeden Centner gekrockneter Rüben nicht mehr fünf und ein Halber, sondern nur fünf Centner rohe Rüben gerechnet. 8. 4. Vom 1. September 1861 ab beträgt bis auf Weiteres der Elugangszoll von aus- ländischem. 1) Zucker. 5. Brod-, Hut-, Kandis., Bruch- oder Lumpen= und weißem gestoßenen Zudcer. . Rohzucer und Farin. sobiue ehl.) ð Rohzucker sür iuländische Sie- dereien zum Rassiniren unter den besonders vorzuschreiben- benn Dedindungen und Kon- 2) Syro 1 en on Zucker, welche als 1 bei der Revision bestimmt erkannt wwerden, un- terliegen dem vorstebend la hchuhrien Eingangsgolle für Urkundlich haben Wir t.S.) Maßstab Eingangsab- er Cabe. Verzollung. Tölr.]Sar. 3l. J r. 1 Centner00 650 1 Centner 6— 30 1 Centner 4½ 26/. 1 Centner2 5 Für Tara wird vergütet vom Ceniner Brukkogewicht. Nn U 14 in Fässern mit Dauben von Ei- chen- und anderem barien holz-. 10 in anderen Hässern 13 in Kisten. 7 in Körben. 13 m Fässern ult Dauden von El- cheu- und anderem barten galle. 10 in anderen Fässern n von " Centnern un · 13 in Kisten unter 8 Centnern. 10 ——— rriesse Uohrge= (Canassers, Cransaos.) 7 in andern Korben. 41 in Fässern. diese Verordnung höchstelgenhändlg vollzogen uud Unser Fürstliches Insiegel derselben beidrucken lassen. Wildbad Gastein, den 6. Juli 1861. Heinrich LXVII. v. Geldern.