Il. Ar. Anerkenutniß über 1. 13 Tblr. 19 Sgr. Steuervergltung für ausgeführten Zucker. Für Vier und dreissig Centner Acht und Acht Zelintel Pfund Brod-Zucker, welche für N. N. zu Gera am 19. Febr. 1862 (642) mittclst der Eisenbahn nach Mecklenburg ausgeführt worden sind, beträgt die Steuervergütung Einhundert dreizelm Thaler Neunzehn Sübergr Dieselbe kann in dem vangedan Betrage von jedem Inhaber dieses Anerkennt- nisses entweder durch Angabe des letzteren bei Hebestellen des Fürstenthums Reuß jüngerer Linie auf zu entrichtende Rübenzuckersteuer, oder vom 15, des Monats Mai 1862 an baar bei dem Fürsil. Steueramt zu Gera erhoben werden. Jedoch findet die Annahme des Anerkennknisses, sei es in Anrechnung auf verschuldete Rübenzuckersicuer, oder zum Empfang baarer Zahlung, überhaupt nur bis zum 1. März 1863 Statt. Erfurt, den 12. März 1862. Fürstlich Neuß.Plauischer und der übrigen Staaten des Thüringischen Joll, und Handels-Vereines Generalinspektor. Nr. 5 (Die elngeklammerte Stelle Ger dle Abserligung des Juckers zur Ausfahr oder Niederlegung Statt gefunden hat.) weist auf das betreffende Register des Amtes hin, bei welchem