9 Instruktion für die Grund= und Hypothekenbuchführer. Von der Pflicht des Grund= und Sypothekenbuchführers im Allgemeinen. 8. 1 Die Dienstobliegenheit des Grund= und Hypothekenbuchführers besteht in der formel- len Führung des Grund= und Hypothekenbuchs; er hat daher alle und jede Einschrei- bungen in dasselbe zu verrichten und ef im vorschriftmäßigen Zustande zu erhalten (8§.199. 200 des Gesetes vom 20. November 1858). Insbesondere bei der Uebertragung der Eutwürse in die Grund- und Hypotbekenbücher. Bei dem Eintragen des in das Hopothekenbuch einzuschreibenden Entwurfs hat der Hypothekenbuchführer darauf zu sehrn, dah das ihm zugetheilte Popier gehörlg und mit Möglichster Schonung verwendet werde Im Allgemeinen sind (vgl. §. 54 der Ausführungsverordnung vom 22. November 1858) für Ein Folium wenigstens zwei Blatt, und von diesen die erste Seite für die Rubrik der Sache, die zweite für die Besigerrubrik und die dritte und vierte Seite für die Rubrik der Schulden zu bestimmen. Dagegen kann bei folchen Grundstücken, in deren erster Rubrik künftig nur wenige oder keine Veränderungen einzutragen sein wer- den G#. B. bei denen für Pertinenzstücke auswärtiger Güter) die II. Rubrik auf der untern Hälfte der ersten Seite beginnen. Ferner wird der für die II. und III. Rubrik offen zu haltende Raum für künftige Einträge in der Regel auf das Doppelte des Um- fangs der Einträge im Emmwurfe bestimmt werden können. Inzwischen soll hiermit eine für alle einzelnen Fälle geltende Norm nicht gegeben sein, sondern der Grund= und Hy- pothekenbuchführer hat den erforderlichen Vapierbedarf je nach den besondern Verhältnissen, namentlich mit Rücksicht darauf, ob der Inhalt eines Folii oder einer Rubrik zu mögli- chen zahlreichen Nachträgen Anlaß gebe, ob in einem Orte die Besitz= und Pfandver= haͤltnisse eineim häusigen Wechsel unterworfen find, und nach ähnlichen Umständen zu ermessen. Fortsetzung. 8. 3. Bei der Berechnung und Eintheilung des Papiers zum Register (vergl. §. 169 des Gesehes vom 20. November 1858) ist dafür Sorge zu tragen, daß das Register auf alle Zeit die gehörige Näumlichkeit erhalte, weshalb, je nach dem örtlichen Bedürf- 2