c K * S * 12 stelligenden, rechtfertigenden Seitenbemerkung ihre Stelle in der Spalte der An. merkungen zu geben; es wird indessen erwartet, daß die Grund= und Hypothe- kenbuchführer alle Sorgfalt und Aufmerksamkeit anwenden werden, damtt die Ein- zeichnungen in das Grund= und Hypothekenbuch fehlerfrel geschehen (5. 167 des Gesepes, §. 53 der Ausf.-Verordn.) Ein Unterstreichen von Summen oder Worten 2c. darf nicht Statt finden, da solches das künftig bei Löschungen zu bewirkende Rothunterstreichen (vergl §. 16) behindern würde. Des Sandes darf der Buchführer bei Einschreibungen in das Grund= und Hy. pothekenbuch zum Abtrocknen der Schrift sich nicht bedienen. Sobald das Binden des Grund= und Hypothekenbuchs eines Orts beforgl, und lebteres mit den erforderlichen Titeln versehen ist, werden die Seitenzahlen (nicht Blattzahlen) und die Grundbuchsnummern eingetragen (§8. 155. 169. 171 des Gesetzes). B. Besondere Regeln für das Einschreiben der Folien. Der Besipername ist in der II. Rubrik mit Kanzlei= oder anderer ausgezeichneter Schrift zu schreiben (§. 62 u. d. Ausf.-Verordn.) Auher diesem darf nichto weiter mit dergleichen Schrift geschrieben werden. DOie Einträge sind in der I. II. III. Rubrik (mit den weiter unten sub 6 auf- gestellten Ausnahmen) über die ganze Breite der miltleren Spalte zu schreiben. Darüber hinaus darf aber nicht geschrieben werden. :. Das Allegat der Urkunden schließt sich unmittelbar an die Schlußworte des Ein- trags au. (Eine Ausnahme hiervon siehe sub .) Das Citat der Acten, Kauf, Konsensbücher 2., worin sich die vorgedachten Urkun, den befinden, ist stets an den Schluß des Eintrags und zwar auf eine besondere Zeile zu bringen. Jeder für sich bestehende Eintrag ist durch eine Querlinie über die ganze Breite der Blaktseite von den nachfolgenden Einträgen abzusondern. In der I. Rubrlk, beim ersten Eintrage, nach der Verordnung vom 26. Septem, ber 1859 tst bei Aufführung des mit rother Dinte zu schreibenden Katasterfolium, bei Angabe der Eigenschaft des Grundstäcks, bei Angabr von Berechtigungen, welche dem Grundstücke zustehen und bei Aufzählung der Reallasten, jedesmal eine neue Zeile zu beginnen, damit alle diese Einträge sich von einan- der unterschelden.