17 und versteht letteres mit der Bemerkung der geschebenen Einschreibung, wobel Band und Seite des Grund= und Hppothekenbuchs, wo der Eintrag sich besindet, anzugeben ist. — Von vorsichender Anorpnung dark durchaus nicht abgewichen werden, und nament- lich darf der Buchführer unter keinerlei Vorwand, bei Vermeidung einer Ordnungs- strafe von zwei bis zwanzig Thalern, und nach Befsinden schärferer Ahndung, vorbehält- lich dessen, was im Untersuchungswege nach den Bestimmungen des Kriminalgesetbuchs Vegen ihn erkannt werden würde, einen Eintrag in das Grund= und Hypothenbuch ei- henmächtig bewirken. 8. 15. Der Grund= und Hypothekenbuchführer hat die Einträge und Löschungen im G#und-- und Hypothekenbuche nach den ihm zugestellten signirten Konzepten ohne allen Ausschub vorzunehmen und darf sich dabei eigenmächtig schlechterdings keine Abweichung von der Ordnung, in welcher er diese Konzepte empfängt, etwa auf die Weise erlauben, daß er ein früher empfangenes Konzept zurücklegte, um einen Eintrag oder eine Löschung nach einem später empfangenen Konzepte eher vorzunehmen. Sind lhm aber zu gleicher Zeit mehrere Konzepte zu verschiedenen Einträgen zugestellt worden, und es sind die richterli- chen Resolulionen zur Eintragung nicht von einem und demselben Tage, so hat er die früher resolvirte Eintragung oder Löschung vor der später resolvirten vorzunehmen. Endlich hat er, wenn mehrere Einträge auf ein und dasselbe Grundstückssolium und beziehendlich in rine und dieselbe Rubrik dieses Foliums zu bringen sind, auf die von dem Nichter dem Konzepte vorgesetzten Eintrags= und Hypotheken-Nummern Rücksicht zu nehmen und die Einträge nach dieser Reihesolge zu bewerkstelligen. Werden Forderungen gelöscht, so bewirkt solches in der Reihenfolge der Zahlen keine Veränderung. Erst wenn alle auf ein Grundsüsick eingetragene Forderungen gelöscht sind, wird für die nach der Zeit zur Eintragung gelangenden neuen Forderungen eine neue Zahlenreihe angesangen. (6. 184 d. Ges. §. 66 d. A. V.) . 16. Damit die im Grund= und Hypothekenbuche vorgenommenen Löschungen desto besser ins Augen sallen und nicht übersehen werden können, ist in dem ursprünglichen Eintrage des Gegenstandes, der gelöscht wird, nicht nur das denselben im Hontexte des Eintrags bezeichnende Wort, 3. B. „Erbpachtsgut", „Erbpachtökanon“, „Ablösungörente“, „Vorkauforecht“, „Protestation“, „Naturalauszug" r., serner bei Forderungen, die in baa- 3