19 tassung der uͤbrigen Rubriken, duͤrfen, zu Vermeldung von Mißbrauch, nicht gegeben werden. (5 86 d. A. V.) Alle diese Auszüge hat der Grund= und Hypothekenbuchführer genau und dem Grund- und Hypothekenbuche getreu zu fertigen. Hierzu bedarf er jedoch stets einer Anordnung des Gerichts; ohne eine solche Anordnung ist ihm nicht erlaubt, für Jemanden, es sei eine Privatwerson oder eine Behörde, einen Auszug aus dem Grund= und Hypotheken- buche, in welcher Form es immer sein möge, zu ferilgen und auszuantworken. 8. 21. Dem ihm persönlich bekannten eingetragenen Besiter, sowie den ihm persönlich be- kannten eingetragenen Gläublgern kann der Grund= und Hypothekenbuchführer auch ohne vorherige Anfrage bei dem Gerlcht und ohne besondere Anordnung desselben die Einsicht des betreffenden Grundstücksfoliums im Grund= und Hypothekenbuche an Gerichts= oder Gerichtsexpeditlonsstelle und in seiner Gegenwart gestatten; ebenso auch jeder andern Per- son, welche ihm, von dem ihm persönlich bekannten eingetragenen Besitzer zu dem Zwecke, fie sein Grundstücksfelium einsehen zu lassen, persönlich vorgestellt wird. Außerdem darf der Grund= und Hypothekenbuchführer ohne Vorwissen und Anordnung des Gerichts Niemandem die Einsicht des Grund= und Hypothekenbuchs gestatten. (§. 85 d. A. W.) . 22. Die Haltung der Buͤcher in gutem Zustande ist elne der Hauptobsiegenheiten des Grund= und Hypothekenbuchführers. Derselbe hat namentlich besorgt zu sein, daß die Bücher bet der Handhabung oder bei der Vorlegung an Andere nicht bestohen, befleckt, daß nicht Blätter gebrochen oder an dem Inhalte etwas verändert oder beschädigt, und daß die Bücher so oufbewahrt werden, daß ohne spezlelle Zulassung Selten des Gerlchts Nie- mand davon Einsicht nehmen kann. (6. 132 d. G.) Inebesondere hat der Buchführer noch darüber zu wachen, daß die Bücher nicht an feuchten oder der Sonnen= oder Osenhipe, oder dem Staube ausgesetzten Orten auf- gestellt werden. *srst bei einem Folium zu welteren Einträgen keln Kaum mehr vorhanden, so ist die Fortsepung je nach Bedürfniß entweder bloß in einer oder sogleich in allen 3 Kiu- briken auf den jedem Grund- und Hypothekenbuche (bezichendlich Bande) angehängten Blättern (oben §. 4) zu bewirken und zwar so lange, ols noch dergleichen Blähter vor- banden sind. Es ist aber am Schlusse des Haupkfoliums durch die mit rolher Dinte zu schreibenden Worte. 3