24 Gerichtepersonen, Zeugen und Sachverftaͤndige oder au die Gerichtokassen sonst zu ent- richtende Gebuͤhren und andere Kosien dieser Art. 2. Die in dieser Weise erlaufenen Kosten sind von der requirirten Behörde nach den im Inlande geltenden Normen in gehöriger Weise anzusepen und gleich den anderen kurch die öffenklichen Kassen zu berichtigenden Kosten in Verrechnung zu bringen und in Ausgabe derretiren zu lassen. Da Übrigens durch diese Uebereinkunft die Verbindlichkelt derjenigen angeschuldig- ten Privaten, welche die Kosten zu tragen verurtheilt werden, nicht aufgehoben sein soll, se wird die requirirte Gerichtsbehönde ein Verzeichniß der durch Erfüllung der Requisition erwachsenen Kosten der requirirenden Behörde mittheilen, welche ihrerseits diese Kosten in die allgemeine Kostenliquidation der betreffenden Sache aufnehmen und geeigueten Falles zur Vereinnahmung decretiren wind. 3. Requisitionen dieser Art, sowie dle hierauf erfolgenden Erledigungen sollen jeder- zeit auf der Adresse als Regierungs= oder Criminalsache bezeichnet werden 4. Dieselben Grundsäpxe sollen bezüglich der Requisitionen in poltzeilichen Untersuch- ungsfällen in analoger Weise in Anweudung kommen. 5. Vorstehende Bestimmungen kollen vom Tage ihrer Bekanntmachung an in Voll- zug gesetzt werden und verläufig auf die Dauer von 12 Jahren, dann aber so lange aillig sein, bis einer der beiren contrahirenden Theile durch vorgängige einjährige Kündigung dem anderen Theile seine Absicht mitgetheilt haben wird, gegenwärtige Ver- einbarung außer Vollzug zu seten. Gera, am 4. November 1861. vrnI Neuß. Pl. Ministerium. (L. S.) (gez) v. Geldern.