29 Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande jungerer Linie. No. 227. 1) Verordnung, die obere Staatsverwalkung betr., vom 16. April 1862. (Publizirt in Nr. 17 des Amts- und Verontnungsblattes vom Jahre 1802.) Wir Heinrich der Sieben und Sechzigste von Gottes Gnaden Jün. gerer Linie regierender Fürst Neuß, Stammes Aeltester, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein rc. 2. verordnen in Verfolg des Gesetzes vom 29. Juli 1852 hierdurch Folgendes: 8. 1. Die unter der Benennung „Fürstliche Regierung“ bestehende obere Verwaltungs= behörde kommt in Wegfall. Die Geschäfte derselben gehen auf das Ministerium über. 8. 2. Das Ministerium leitet die nnaliyngges= des Landes nach Maßgabe des vler- len Abschnilto des Gesetes vom 29. Juli 1852 8. 3. Der Abtheilung des Ministeriums fuͤr die innere Landesverwaltung, sowie der Ab- theilung desselben für die Justiq, steht je ein verantwortlicher Abtheilungsvorstand mit dem Prädicat „Staatsrath“ vor. Chef der übrigen Abtheilungen des Ministeriums ist der Minister. 8. 4. Saͤmmtliche Berichte und Eingaben an das Ministerium, ohne Unterschied, in welche Abtheilung dieselben gehörig, find an Ausgegeben den 8. Oktober 1802. 5