30 „das Fürstliche Ministerlum“ zu richten, Sie werden von dem Mlnister, welcher sie empfängt und erbricht, an die ver- schlsdenen Abtheilungen vertheilt. 8. 5. Die Ausfertlgungen des Gesammtiministerlums und der im 8. 20 des Gesehes vom 29. Juli 1852 sub 1 genannten Ministerlalabtheilung erfolgen mit der Unterschrift: „Fürst- liches Ministerium“; die Ausfertigungen der übrigen Abtheilungen mit der Unterschrift: „Fürstlicher Ministerium, Abtheilung für das Innere — für die Jusilz — für Kirchen- und Schulangelegenheiten — für die Finanzen.“ S. 6. Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. Mai dieses Jahres in Kraft. Urkundlich, unter Unserer elgenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürstlichen Instegel. Schloß-Osterstein den 16. April 1862. (L. S.) Heinrich LXVII. v. Harbon. 2) Bekanntmachung, den zwischen den Staaten des deutschen Zoll- und Handelsvereins einerseits und dem Freistaate Paraguay andererseits omsies r*—e Handels= und Schifffahrtsvertrag vom 23. April Nachdem zwischen den Staaten des deutschen Zoll. und Handelsvereins einerseits und dem Freistaate Paraguay andererseits unter dem 1. August 1860 ein Freundschafts-, Handels= und Schifffahrtsvertrag abgeschlossen und derselbe hlerauf gegenseltig ratifzirt worden ist: so wird dleser Vertrag nach seinem deutschen Texte hiermit zur öffentlichen Kenniniß gebracht. Gera, den 23. April 1862. Fuͤrstlich Reuß · Plauil. Ministerium. v. Harbou. Semmel.