39 zember 1852, die Organisation der Justizbehoͤrden betreffend, wonach die Untersuchungen wegen qualifizirter Injurien zur Kompetenz der Kriminalgerichte, die Perhandlungen wegen der einfachen Verbal= und Realinjurien zur Kompetenz der Justizämter gehören, sein Bewenden. 8. 2. Alle Verlehungen der Ehre, wie sie in den Artikeln 185, 186, 189, 190 und 191 des Strafgesepbuchs verzeichnet und mit Strafe bedroht werden, sind auf Antrag des Verletzten oder der, im Art. 193 zu solchem Antrage berechtigten Personen unter- suchungsmäßig zu verhandeln. Jedoch soll den Betheiligten das Recht zustehen, über die zur Begründung ihrer Klage oder Vertbeidigung dienlichen Thatsachen den Eid anzutragen. Der Delat hat die Wahl, ob er den Eid annehmen oder zurückgeben will; Gewissensvertretung dage- den findet nicht Statt. Die Verwelgerung oder Nichtleistung eines angetragenen oder zurückgegebenen Ei- des hat die Folge, dab die Thatsachen, über welche nach richterlicher Bestlmmung hat geschworen werden sollen, für zugestanden angesehen werden. Der Gefährdeeid ist ausgeschlossen. 8. 3. Ueber die Kosten des Verfahrens in erster Instanz sowohl, als in der Instanz der Rechtsmittel ist nach den Regeln des Civilprozesses zu entscheiden. Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrist und beigefügtem Fürstlichen Jusiegel. Schloß Schleiz, den 12. August 1862. L. S.) Heinrich LXVII. v. Harbou. Dinger. dr. E. v. Beulwitz.