44 4) Ministerialbekanntmachung, die Uebereinkunst wegen einer mit der Königl. Württembergischen Staatsregierung wegen gegenseiligen Schutzes der Waarenbezeichnungen betr. (Vublieint in Nr. 40. des Amts. und Verordnungsbl. von 1802.) Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß nach einer mit der Ks- niglich Würnembergischen Staatsregierung getroffenen Uebereinkunft bis auf Weiteres gegen diesseitige Anerkennung der Anwendbarkeit des Artikel 258 des im hiesigen Für- stenthume gültigen Strafgesebbuchs zu Gunsten Königlich Württembergischer Staatsauge- höriger die Anwendbarkeit des Königlich Würktembergischen Gesehes vom 12. Februar d. Is., den Schup von Waarenbezeichnungen beir., zu Gunsten der Angehörigen des Fürstenthums zugesichert worden ist. Gera, den 26. Novbr. 1862. Fürstliches Ministerium. v. Harbou. Münch. 5) Gesetz über die Verbindlichkeit zur Auwendung gestempelter Alkoholometer. Wir Heinrich der Sieben und Sechzigste von Gottes Gnaden Jün- herer Linie regierender Fürst Reuß, Stammes Aeltester, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein rrc. 2c. haben mit Zustlmmung des Landtags zu verordnen beschlossen, wie folgt: 8. 1. Beidem Verkaufe weingeistiger Fluͤssigkeiten von einer vorbedungenen Staärke dürfen, sofern die Ueberlieferung im Inlande Statt findet, zur Ermittelung des Alkohol- gehaltes nur die mit dem Stempel einer von Unserem Ministerium anerkannten Inlän- dischen oder ausländischen Aichungsbehörde versehenen Alkoholometer und Thermometer resp. Thermo-Alkoholometer angewendet werden. g. 2. Bel der Anwendung dieser Instrumente sind diejenigen Vorschriften und Reductlons- Tabellen ausschließlich maßgebend, deren Anwendung Unser Ministerium anorduet.