45 8. 3. Die Uebertretung der Vorschrist im 8. 1 oder die Benupung anderer als der auf Grund des §. 2 vorgeschriebenen Reductionstabellen bei dem im F.1 erwähnten Verkaufe wird mit der gegen die Anwendung unrichtiger Gewichte und Maße im Verkehre ange- drohten Skrafe geahndet. S. 1. ODie vorstehenden Bestimmungen, mit deren Ausführung Unser Ministerium beauf- tragt ist, treten mit dem 1. April 1863 in Kraft. Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigefügtem Fürstlichen In- siegel. Schloß Osterstein, am 10. Dezember 1862. (L. S.) Heinrich LXVII. v. Harbou. Dinger. Dr. v. Beulwit. 6) Ministerial-Verordnung, die Ausführung des Gesetzes über die Verbindlichkeit zur Anwendung ge- stempelter Alkoholometer betr. Zur Ausführung des Gesetzes vom heutigen Tage über die Verpflichtung zur An- wendung gestempelter Alkoholometer bei dem Handel mit weingeistigen Flüssigkeiten wird hiermit verordnet: 8. 1. Bei dem gedachten Verkehre dürfen unter den im §. 1 des Gesetzes ausgesprochenen Voraussepungen bis auf Weiteres nur solche Alkoholometer und Thermomcter resp. Thermo-Alkoholometer angewendet werden, welche mit dem Stempel einer Königlich Preu- bischen Aichungs-Behörde versehen sind und zu welchen ein den Königlich Preuwischen Vorschristen entsprechender Aich-Schein ausgestellt ist. S. 2. Für die Anwendung dieser Instrumente im Verkehre treten die in der beigedruckten Anweisung des Königlich Preußlschen Handels-Ministerlums vom 21. Novbr. 1860 ent-