49 Gesetzsammlung Fuͤrstlich Reußischen Lande juͤngerer Linie. do 229. Gesetz, über die Besoldung der Volkfsschullehrer. Wir Heinrich der Sieben und Sechzigste von Gottes Gnaden Jün- gerer Linie regierender Fürst Neuß, Stammes Aeltester, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lo- benstein rc. 2c. verordnen mit Zusitlmmung des Landtags Folgendes: 8.1. Die Besoldung eines Volksschullehrers soll, außer freier Wohnung oder einem Geldäquivalent dafür, mindestens betragen: auf dem platten Lande . 100 Thlr. in den Marktflecken und lleineren Städeen 200 „ in Lobensteln und Schleiz · ·...220« ·nGeta.. ....2-10 Kann ein Lehrer auf dem platen Lande ohne Dienswahnung innerhalb der Schu. gemeinde eine Wohnung nicht erhalten, so hat die Gemeinde dem Lehrer eine angemes- sene Dienstwohnung unbedingt zu beschaffen. 5. 2. Dle Besoldung der Rectoren und Oberlehrer an den Knaben= und Mädchenschulen soll, außer Wohmung oder Wohnungsgeld, mindestens betragen: in den Marktflecken und kleineren Städten 300 Tolr. in Lobenstein . ....330» mSchlcta......·.......350,, mGeka·.-. ...·.·....400« Ausgegeben den 14. Jannar 1863. ’