52 8. 11. Der Ruhegehalt eines emeritirten Schullehrers ist aus einer Bezirks= oder Lan- desschulkasse, eventuell aus der Hauptstaatskasse zu bestreiten. Jede Schulgemeinde hat aber, zur Aufbringung der dazu nöthigen Mittel, jährlich zwei Procent der Besoldung ihrer Schulstellen zu der vom Ministerium zu bestimmenden Kasse in zwei Terminen, zu Anfang der Monate April und Oktober, einzu,ahlen. 8. 12. Dleses Gesetz tritt mit dem 1. Aprll 1863 in Krast. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrist und beigesügtem Fürst- lichen Insiegel. Schloß Osterstein, den 31. Dezember 1862. # S.) Heinrich LXVII. v. Harbon. Dinger. Dr. E v. Beulwih.