53 Geſetzſammlung für die Fürstlich Reußischen Lande jüungerer Linie. H%o. 230. Verordnung, den Nachtrag zur prorisorischen Ordnung des Gesammt=Oberappellationsgerichts zu elt. Wir Heinrich der Sieben und Sechzigſte von Gottes Gnaden Jün¬ gerer Linie regierender Fürſt Reuß, Stammes Aeltester, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lo¬ benstein ke. rc. haben in Ucbereinstimmung mit den übrigen, zum Gesammt=Oberappellationsgericht zu Jena vereinigten Höchsten Hösen Uns veranlaßt gefunden, einen die Besoldungs= und Pensionsverhältnisse der Mitglieder des Oberappellationsgerichts betreffenden Nachtrag zur prövisorischen Ordnung des gedachten Gerichts zu erlassen und verordnen demgemäß Kraft des gegenwärtigen Geseyes nach Zustimmung der Landesvertretung Folgendes: Ari. 1. (Zu §. 77 der provisorischen Oberappellationsgerichts=Ordnung.) Die jährliche Besoldung e des Präsidenten wird auf 2500 Thlr. uI. nicht akademischen Raths auf 1700. 2. · - -1400- -3.- " - -1400- -4.- « « -l.400- «5.- - - - 1400 · l. alademiſchen ⸗ 700 ". 2. - - -700- Ausgegeben den 14. Januar 1863. 10