58 ihr verstorbener Mann während der lehzten Zeit seines Activitätsstandes bezogen hat. — Zur Vermeldung aller Brüche wird jedoch die Summe des Diensteinkommens nur inso- weit berücksichtigt, als sie mit 25 Thlr. theilbar ist. Niemals kann die Pension die Summe von 500 Thlr. überstelgen und ebensowenig unter 25 Thlr. betragen. 8. 3. Jedes eheliche oder durch nachgefolgte Ebe legitimirte Kind erhält, wenn keine Wittwe vorhanden ist, oder sobald diese in Folge stirbt oder wieder heirathet, den 3. Theil der geordneten Wittwenpension als Erziehungsbeitrag, bio es das 18. Lebensjahr erfüllt hat oder früher versorgt wird. Sind mehr als drei eheliche Kinder vorhanden, — gleichviel ob aus einer oder aus mehreren Ehen —. so wird der Ertrag der Wit- wenpension unter sie alle gleichmäßig verlheilt Mit dem Tode, dem erfüllten 18 Lebensjahr oder der früheren Versorgung des Kindes fällt dieser Antheil den übrigen Kindern zu und erst daun an die Staakskasse zurück, wenn durch solche Anfälle oder auch schon ohne solche jedes übrige Kind zum Genuß eines vollen Drittheils der Winnvenpension gelangt itt. 8. 4. So lange hingegen neben der Wittwe noch unversorgte jüngere als 18jährige Kin- der aus einer früheren Ehe des verstorbenen Beamten des Oberappellationsgerichts leben, so hat erstere für solche ein Drittheil und, wenn si selbst gar keine Kinder von dem Versiorbenen hätte, die Hälfte von ihrer Winwenpension abzugeben, es sei denn, daß nur 1 Kind aus der früheren Ehe vorhanden wäre, welchen Falls dasselbe auch nur ein Drltthell erhält. Nach dem Tode, nach erfülltem 18. Lebensjahre oder nach früher ein- getretener Versorgung eines solchen Kindes fällt dessen Antheil an die Wittwe zurück. 8. 5. Für versorgt ist ein Kind zu achten, sobald es heirathet, ein Diensteinkommen er- bält oder sonst zu einem selbbständigen Erwerb irgend einer Art gelangt. 8. 6. Bei Kindern ausgezeichnet verdienter Mirglieder des Gerlchtshofs, die keine Pension bezirhende Mutter mehr haben und die vermögenlos und ohne ihre Schuld zu hinläng- lichem Selbsterwerb unfähig sind, kann das hölhste Ermessen der Durchlauchtigsten Höfe die Waisenpension bis zu ihrem Ableben oder doch bis auf Wlderruf resp. fortdauern oder eintreten lassen. 8. 7. In den im zweiten Absah des §. 1 sub. a. b. und e. gedachten Faͤllen bleibt es