60 und folglich sportelfrei zu expediren. Auch sind die Witrwen= und Walsenpensionen der Arrestanlegung oder gerichtlichen Einweisung zum Besten der Gläubger nicht unterworfen. 8. 13. Den Waisen, welche von den bereits angestellten Beamten bei deren Abster- ben hinterlassen werden sollien, bleiben übrigens die aus §. 80. der provisorischen Ober= appellationsgerichto, Ordnung fließenden Rechte, soweit solche weiter gehend sind als die sich aus den gegenwärtigen Bestimmungen für sie ergebenden, vorbehalten. Art V. (u §F. 81 und 82 der O.-A.,G., Ordnung.) Witewenkasse ded Oberappellationegerichto. Die Wilttwenkasse des Oberappellationsgerichts bleibt als besondere Kasse mit dem Fonds, den sie am 1. Juli 1862 besipen wird und mit den ihr eingeräumten Rechten besiehen. Als solche wird sie in bisheriger Weisc sortverwaltet. Es kommen jedoch außer der in §. 81 sub lil. a aufgeführten Einnahmequellen — siehe darüber Art. II. — auch die der Witiwenkasse sub b, c und d ihid zugewiesenen Einnahmen für die Zukunft in Wegfall, indem insbesondere die sub c gedachte Kolla- teralerbschafts-Abgabe fürderhin überhaupt nicht mehr erhoben werden, die sub d bezeich- neten Strasgelder aber der Stagtökasse desjenigen Staates zufließen sollen, aus dem der bezügliche Rechtsstreit an das Oberappellatlonsgericht gelangt ist — Die darnach ver- bleibenden Erkrägnisse der Winlwenkasse (die im F. 81 sub c erwähnken sonstigen zufäl- ligen Einnahmeposten und die Zinsen vom Fondo) dienen, wie blsher, zu Deckung der Wiltwen= und Waisen-Penstonen; eiwaige Ueberschüsse werden admassirt. Fehlbeträge werden von den Staaten nach dem bestehenden Divisor aufgebracht und der RKasse un- minelbar überwiesen. Am. VI. Dieser Nachtrag ist als mit dem 1. Juli 1862 in Kraft getreten zu bekrachten. Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrücktem Fürsiichen Insiegel. Gegeben Schloß Ostersteln, den 3. Januar 1863 . S.) Heinrich LXVII. v. Harbou. Dinter. Dr. E# v. Beplwitz.