198 Hindernisses und ohne Rücksicht auf die Dauer desselben von dem Vertrage zu- luckzutreten befugt. « 2) Im Falle des Art. 638 kann von dem Befrachter das Recht, von dem Vertrage zurückzutreten, nicht ausgeübt werden. ) Im Falle des Art. 639 steht dem Befrachter das Recht der einstwelligen Löschung nur dann zu, wenn die übrigen Befrachter ihre Genehmigung ertheilen. 4) Im Fall des Arl. 640 kann der Befrachter die Güter gegen Enrrichtung der vollen Fracht und der übrigen Forderungen nur dann zurücknehmen, wenn wäh- tend der Ausbesserung die Löschung dieser Güter ohnehin erfolgt ist. Die Vorschristen der Art. 588 und 590 werden hierdurch nicht berührt. Art. 644. Nach Beendigung jeder einz lnen Abladung hat der Schiffer dem Ab- lader ohne Verzug gegen Rückgabe des elwa bei der Annahme der Güter ertheilten vor- läufigen Empfangscheins ein Konnossement in so vielen Exemplaren audzustellen, als der Ablader verlangt. Alle Exemplare des Konnossements müssen von gleichem Inhalt seln, dasselbe Da- tum haben und ausdrücken, wie viele Exemplare ausgestellt sind. Dem Schiffer ist auf sein Verlangen von dem Ablader eine mit der Unterschrift des Lepteren versehene Abschrift des Konnossements zu ertheilen. Art. 645. Das Sausb" ement enthält: 4) den Namen des Schiffers 2) den Namen und die Nationalttät des Schlffs; 3) den Namen des Abladers; 4) den Namen des Empsfängers; 5) den Abladungshafen; 6) den Löschungshafen, oder den Ort, an welchem Ordre über denselben einzuholen ist; 7) die Bezeichnung der abgeladenen Güter, deren Menge und Merkzeichen; 8) die Bestimmung in Anschung der Fracht; 9) den Ort und den Tag der Aussiellung; 10) die Zabl der ausgesiellten Exemplare. Art. 646. Auf Verlangen des Abladers ist das Konnossement, sofern nicht das Gegenthell vereinbart ist, an die Ordre des Empfängers oder lediglich an Ordrezustellen. Im letzteren Falle ist unter der Ordre die Ordre des Abladers zu verstehen. Das Konnossement kann auch auf den Namen des Schiffers als Empfängers lauten. Art. 647. Der Schiffer ist verpflichtet, im Löschungshafen dem legitimirten In- haber auch nur eines Exemplars des Konnossements die Güter auszuliefern. Zur Empfangnahme der Güter legitimint ist derjenige, an welchen die Güter nach —