244 Art. 857. Eine Strandung im Sinne der Art. 855 und 856 ist vorhanden, wenn das Schiff unter nicht gewöhnlichen Verhältnissen der Schifffahrt auf den Grund festgeräth und entweder: nicht wieder flott wird, oder zwar wieder flott wird, jedoch entweder: nur unter Anwendung ungewöhnlicher Maaßregeln, als: Kappen der Masten, Werfen sader Löschung eines Theils der Ladung und dgl., oder durch den Eintritt einer ungewöhnlich hohen Fluth, nicht aber ausschließlich durch Anwendung ge- wöhulicher Maahregeln, als Winden auf den Anker, Backstellen der Segel u dgl., oder: 2) eist nachdem das Schiff durch das Festgerathen einen erheblichen Schaden am, Schiffskörper erlilten hat. — Fünfker Abschnitt. Umfang des Schadenc. Art. 858. Ein Totalverlust des Schiffs oder der Güter liegt vor, wenn das Schiff oder die Güter zu Grunde gegangen oder dem Versicherten ohne Aussicht auf Wiedererlangung entzogen sind, namentlich wenn sie uUnrektbar gesunken oder in ihrer ur- sprünglichen Beschaffenheit zerstört oder für gule Prise erklärt sind. Ein Totalverlust des Schiffs wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß einzelne Theile des Wracks oder des In- ventars gerettet sind. Art. 859. Ein Totalverlust in Ansehung der Fracht liegt vor, wenn die ganze Fracht verloren gegangen ist. Art. 860. Ein Totalverlust in Ansehung des imaginären Gewinns oder in An- sehung der Provision, welche von der Ankunft der Güter am Bestimmungsort erwartet werden, liegt vor, wenn die Güter den Besimmungsort nicht erreicht haben. Art. 861. Ein Totalverlust in Ansehung der Bodmerei= oder Havereigelder liegt vor, wenn die Gegenstände, welche verbodmet oder für welche die Havereigelder vorge- schossen oder verausgabt sind, entweder von eimem Totalverlust oder dergestalt von ande- ren Unsällen betroffen sind, daß in Folge der dadurch herbeigeführten Beschädigungen, Verbodmungen oder sonstigen Belastungen zur Deckung jeuer Gelder nichts Ubrig geblie- en ist. Art. 862. Im Falle des Tokalverlusies bat der Persccherer die Verücherungssum- me zum vollen Betrage zu zahlen, jedoch unbeschadet der nach Vorschrift der Art. 801 enva zu machenden Abzüge.