290 2) durch bypolhekarisches Audleihen von Geld, ins Besondere die Landwirthschaft zu unterstuͤhen. 8. 3. Garantie. Zur Sicherung der Einlagen sammt Zinsen dient der Reservefonds der Spar- kasse (6. 20.) In lepter Stelle haftet dafür die Hauptstaatskasse des Färstenthums. 8. 4. Direktorlum. Die Sparkasse wird von einem aus wenigstens drei Mitgliedern bestehenden Direk- torium verwaltet. Die Mitglieder werden von dem Fürsten ernannt. 8. 5. Aufsicht. Sie steht unter der Aussicht des Ministeriums. — Der Voranschlag des Verwal- tungsaufwandes derselben wird von dem Ministerium in jeder Finanzperiode dem Land- tage zur Zustimmung vorgelegt. 8. 6. Verwaltung. Die Gelder und Werthpapiere der Sparkasse sind unter dreifachem Verschlusse zu verwahren. · DasNähereüberdichrwaltungunddieObliegenheitenderMitgliedekdksDb reetokiumswikdvondcmMinisteriumimJnsttuctionmvegebestünmr. §.7. Rechnungsablage. Die Rechnung ist von dem Directorium alljährlich zu legen und an das Ministe- rium zur Prüfung einzusenden. 8. 8. Annahme von Einlagen. Die Sparkasse ist verbunden, von jedem Angehörigen des Fürstenthums Einlagen von fünf Silbergroschen an bis zu hundert Thalern anzunehmen. Mündel-, Concurs- und Deposttalgelder, welche mit dieser Bezeichnung von einem Gericht des Fürstenthums eingelegt werden, hat die Sparkasse auch dann anzunehmen, wenn sie die Summe von hundert Thalern übersteigen.