297 8. 4. Eisenbahnbeamte und Telegraphenbeamte, welche wegen eines der in den vorstehenden Daragraphen bezeichneten Verbrechen oder Vergehen verurlhellt werden, sollen zugleich zu einer Beschäftigung im Eisenbahn= und Telegraphendienst für unfählg erklärt werden. Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Landesherr- lichen Instegel. Schloß Osterstein, den 28. März 1863. 1□— Heinrich LXVII. v. Harbon. Dinger. Dr. E. v. Beukwitz.