300 die Ausübung der Heilkunde (einschließlich Errichtung von Privat. Hellanstal- ten) und der Thierheilkunde; das Apotheker. Gewerbe, die Erzeugung tünstlicher Mineral. Wässer (einschließlich der Errichtung von Trinkan= stalten für solche) und der Handel mit Arznel-Waaren und Gisten, die Thätigkeit der Hebammen und des sonstigen ärztlichen Hilzspersonals und der Leichenwäscher; der Privat-Unterricht und die auf solchen und auf Erziehung sich bezlehenden Anstalten; die literarische Thätigkeit, die Ausübung der schönen Künste, die Thärigkeit der Ingenieure und Geonieter; Eisenbahnunternehmungen, Telegraphen, Posten; die Fähranstalten an öffentlichen Flüssen; dle Flößerei auf öffentlichen Flüssen; die Ausübung des Münzregals; die Fabrikation und der Verkauf der Spielkarten; die Gewinnung von Salz und der Handel mit den dem landesherrlichen Salzverkaufs-Mechte unterllegenden salinischen Produkten; der Vertrieb von Lotterie-Loosen. Hinsichllich derjenigen gewerbemähigen Beschäftigungen, auf welche die Gewerbeord- nung Anwendung nicht leidet, bewendet es bel den darüber bestehenden Bestimmungen. Die im §F. 38 der Gewerbeordnung enthaltene Bestimmung jedoch leidet auch auf die hier vorstehend ausgenommenen Gewerbe Anwendung- 8. 2. Gewerbsunternehmungen des Staates oder der Hofhaltung, die zu denselben gehs- rigen Anlagen und die bei denselben beschäftigten Arbeiter sind nur den Bestimmungen der §§. 24 bis 36, des ganzen dritten Abschnittes, der §§. 77 bis 79 und des fünften Abschnittes unterworsen. Auf die in Militair. Etablissements als Arbeiter beschäftigten Soldaten, ingleichen auf die Beschäftigung der in Straf= und Besserungo-Anstalten detinirten Personen lei- den auch diese Bestimmungen keine Anwendung. Erster Abschnitt. Von der Befugniß zum Gewerbebetriebe und deren Erwerbung. 8. 3. Freiheit des Gewerbebetriebes. Der selbsiKändige Betritb eines jeden Gewerbes, welches im Felgenden (6K. 8 bis 40)