320 liche Verpflichtung zur Geheimhaltung mitgetheilt sind, ohne Genehmigung der Leßleren Anderen mittheilen, kopiren oder kopiren lassen, oder welche über die von den Arbeit- gebern empfangenen Werkzeuge und Materialien oder die aus letzteren gesertigten Waaren in anderer, als der vorgeschriebener Weise disponiren, versallen — sofern nicht im ein- zelnen Falle die Voraussetzungen einer nach dem Strafgesetzbuch mit Strase bedrohten Handlung vorhanden sind — in eine Strase bis zu funfzig Thalern oder vier Wochen Gesängniß. Den ebengedachten Strafen unterliegen auch Persenen, welche sich an den bezeich- neten Vergehen durch Anstistung, Beihilfe oder auch blos durch Annahme der verbotenen Mittheilung oder sonst betheiligt haben, nach Mahgabe ihrer Theilnahme oder der ge- leisteten Hilfe. Verabredungen von Arbeitern. (S. 62.) zur Erzwingung höherer Löhne, kürzerer Arbeitszeil u f. w. sind für die Theilnehmer nicht verbindlich. Anmaßung von Strasgewalt über die Genossen, Verrufserklärungen und jede An- wendung physischer oder moralischer Zwangsmutel gegen Solche, welche Beschlüssen und Verabredungen der obigen Art nicht beitreten wollen, oder von schon gefaßten und ge- troffenen zurücktreten, werden an jedem Theilnebmer mit Gefängnih bis zu vier Wochen, an den Anstiftern und Ausführern mit Gefängniß bis zu acht Wochen bestraft. g. 62. Vorstehende Bestimmungen (5§. 59—61) leiden nicht allein Anwendung auf das- jenige gewerbliche Hilfs= und Arbeiter-Personal, welches in den Werkstätten und auf den Werkplähen eines Unternehmers beschäfttgt ist, sondern auch auf Lehrlinge und auf solche Personen, welche in ihren Behausungen für Fabrikanten, Verleger, Faktoren u. s. w. arbeiten. 8. 63. Schutßz der Arbeiter gegen Gefahren. Jeder Gewerbsunternehmer ist verbunden, auf seine Kosten alle diejenigen Elnrich- tungen herzustellen und zu unterhalten, welche mit Rücksicht auf die besondere Beschaffen- heit des Gewerbebetriebes und der Lokalitäten zu thunlichster Sicherung der Arbeiter gegen Gefahren für Gesundheit oder Leben von der zuständigen Behörde angeordnet werden. Unterlassungen sind mit Strafen bis zu Dreihundert Thalern oder acht Wochen Gefängniß zu belegen. Bei dringender Gefahr ist der Gemeindevorstand der Stadt, bezüglich das Landraths. amt für das platte Land ermächtigt, die einstweilige Einstellung des Gewerbebetriebes zu