327 waltungsbehörden, welchen auch hinsichtlich der nach Maßgabe der gegenwärtlgen Gewer- beordnung verwirkten Geldstrafen die Besugniß, dieselben dem Schuldigen abzufordern, zusteht. 81. Komvetenz der Justiz-Behörden. Wegen der mit Strafe bedrohten Ueberkretungen dieses Gesetzes haben die Justiz= Vehörden, sofern nicht der Schuldige hinsichtlich einer angedrohten Geldstrafe auf die An- forderung der Verwaltungsbehörde. C. 80) dieselbe erlegt hat, das Strafoerfahren nach Maßgabe der gesehlichen Bestimmungeu ebiguleiten und zu erkennen. Ueber die privatrechtlichen Forderungen und Ansprüche der Gewerbetreibenden unter einander, ferner der Unternehmer (Fabrikanten, Meister, Prinzipale 2c.) gegen ihr Ar- beits= und Hilfs-Personal (einschließlich der Lehrlinge) und umgekehrt, haben die Justiz= Behörden zu entscheiden, auch wenn diese Forderungen und Ansprüche auf den durch dieses Geseh geordneten Verhältnissen beruhen. 1 Handels- und Gewerbelammern. In den. ales Mittelpunkte der Gewerbe und des Handels sich zeigenden Orten kön- nen in Uebereinstimmung mit der Mehrzahl der Interessenten Handels= und Gewerbe- kammern eingerlchtet werden, welche bestimint sind, die gemeinschaftlichen Interessen des Handels und der Gewerbe zu vertreten und der Reglerung als sachverständige Organe zu dienen. In Bezug auf die Wahl der Mitglieder finden die, für die Wahlen der Gemeinde- räthe bestehenden Vorschriften analoge Anwendung. Schlußbestimmungen. 8. 83. Anfhebung älterer Bestimmungen. ben dem gegenwärtigen Gesetze bleiben die geselichen Bestimmungen über die 4 in Giltigkeit. Dagegen find alle andere mit gegenwärtigem Gesetze im Widerspruche siehende ge- sehliche, statutarische und sonstige Bestimmungen aufgehoben.