329 2) Geseh, die für den Wegsall innungsmäßzger Verbietungsrechie zu leistende Entschädigung beir. Wir Heinrich der Sieben und Sechzigste von Gottes Gnaden Jün-) gerer Linie regierender Fürst Reuß, Stammes Aeltester, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2#c. 2c. verordnen im Auschlusse an die Bestimmung des §. 42 der Gewerbeordnung vom 11. April 1863 über Aufhebung der Verbietungsrechte der Innungen unter Beirath und Zustimmnng des Landtags, wie folgt: S. 1. Für den Wegfall der nach §. 42 der Gewerbeordnung aufgehobenen, aus dem Innungsverbande herrührenden Verbietungsrechte wird eine Entschädigung dann geleistet, wenn und in soweit das Verbietungsrecht nach den verfassungsmäßig bestätigten Innungs- Artlkeln neben dem Zunftmeisterrechte den Besip einer dinglichen Gewerbeberechligung er- forderte, mag nun lethztere mit einem Grundstücke verbunden, oder mit einem besonderen Folium im Hypotbekenbuche versehen oder doch zur Eintragung in das Hypothekenbuch gecigenschaftet sein. Die Entschädigung erfolgt an die rechtlichen Inhaber der mit dem Verbietungs- rechte verbundenen dinglichen Gerwerbeberechtigung und wird aud der Staatskasse gelesstet. 8. 2. Die Inhaber solcher Verbietungsrechte haben dieselben bei Verlust des Auspruches auf Entschädigung bis zum 1. Juli 1863 bei dem Landrathsamt anzumelden, innerhalb dessen Bezirk die Innung, mit welcher jene Verbietungsrechte im Zusammenhange stehen, tören Siß hat. Zu dieser Anmeldung sind auch diejenigen befugt, welche ein hypothekarisches oder sonstiges dingliches Recht an der Gewerbeberechligung haben. 8. 3. Das Landrathsamt hat uͤber dad behaupiete Verbietungsrecht den Vertreler des Staatsfiscus zu hören, auch die sonst erforderliche Erörterung anzustellen, alsdann aber zu entscheiden, ob und in wie weit das angemeldete Verbietungsrecht sich zur Eutschä- digung eigne. Gegen diese Entscheidung steht allen Theilen binnen zehntägiger Noth-