331 Bel Ermittelung des Kaufwerthes der Gewerbeberechtigungen ist zunächst der Durch- schnikt der Preise, welche während der letzten zwanzlg Jahre für Gewerbeberechtigungen derselben Art und in demselben Orte bei Veräußerungen gezahlt, bei Erbthellungen oder bei gerichtlichen Würderungen angenommen worden, als Anhalt zu benutzen, hlerbet aber der Werth der darunter etva mit begriffen gewesenen Grundstücke, Geräthschaften und sonstigen Gegenstände zu kürzen. Aus den für einzelne Gewerbeberechtigungen zu ermitteln gewesenen Werthssummen ist die Durchschnittssumme als Grundlage für die wegen sämmtlicher in Betracht kommender Verbiekungsrechte zu gewährende Entschädi- cung anzunehmen, ohne Rücksicht darauf, daß für einzelne Gewerbeberechtigungen deren Werth nicht hat festgestellt werden können. Ebenso ist, wenn der Werth nur Einer Ge- werbeberechtigung zu ermitteln gewesen ist, dieser für die sämmklichen Verbietungorechte maßgebend. Fehlt es an den oben angegebenen Anhaltepunkten für die Werkhsermiktelung, so ist der Verkaufswerth durch Würdexung von drei zu vereidenden Sachverständigen fest- zustellen. Von diesen Sachverständigen benennen die anerkannten Entschädigungoberech- tigten insgesammt nach Stimmenmehrheit Einen, der Vertreter des Staatssiskus den Zweiten und das Landrathsamt den Dritten. Auf das Landrathsamt geht das Recht zur Erwählung des betreffenden Sachver- ständigen dann über, wenn die den Parteien zu sehende Frist zu Bezeichnung eines Sachverständigen nicht eingehalten wird. Als Würderungssumme gilt der aus den Taxen der drei Sachverständigen gezogene Mlttelpreis, dafern dieselben über eine gemeinschaftliche Taxe sich nicht verständigen können. K. ö. Ueber das Ergebniß der nach §. 5 vorgenommenen Werthsermiltelung hat das Landrathsamt die Berechtigten, sowie den Vertreter des Staatsfiskus zu hören. Gelingt es demselben dabei nicht, unter den Betheiligten über die Höhe des zu gewährenden Ent- schädlgungs-Kapitals eine Vereinigung herbeizuführen, zu welcher es der Zustimmung et- waiger hypothekarischer Gläubiger oder anderer Realberechtigter nicht bedarf, so ist von demselben hierüber geeigneten Falles nach elwaiger Vervollständigung der vorgenommenen Werthsermittelungen zu entscheiden. Gegen die Entscheidung sinden die in §. 3 geordneten Nechtömittel ebenfalls Statl. C. 7. Hinsichtlich derjeulgen Berechtigten, deren Verbietungsrechte als zur Enlschädigung geeignet im Ilechtswege anerkannt werden (§. 3), sindet nach Beendigung des Prozesseo das im §. 6 angeordnete Verfahren gleichfalls jedoch mit der Maßgabe Statt, daß im 47