335 Gesetzsammlung für die Gesetz, einen Nachtrag zu der revidirten Gemeindevordnung vom 10. Dezbr. 1857. Wir Heinrich der Sieben und Sechzigste von Gottes Gnaden Jun. gerer Linie regierender Fürst Reuß, Stammes Aeltester, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein rc. ꝛc. verordnen zu Herütellung der Uebereinstimmung zwischen den Bestimmungen der Gewerbe- ordnung mit denen der Gemeindeordnung als Nachtrag zu Lehterer Folgendes: 1) Im Art. 21 tritt zu den unter Ziffer 1 bis 4 aufgeführten Befugnissen der Ge- meindeangehörigen hinzu: 5) das Recht der selbstständigen Betreibung jeder Art von Nahrung, soweit das- selbe nicht durch die hierfür bestehenden gesehlichen Bestimmungen ausdrück- lich beschränkt sst. 2) Im Art. 24 kommt der Sag unter Ziffer 1 in Wegfall. 3) Im Art. 26 verliert die Bestimmung im ersten Absate ihre rechtliche Bedeutung. 4) Im Art. 29 Absatz 1 kreten die Worte: und zur Begründung eines elgenen Nahrungsstandes außer Wirksamkeit. 5) Im Art. 39 kommen die Bestimmungen unter Ziffer 1 und im Schlußsape in Wegfall und wird der erste Saß des Artikels festgestellt, wie folgt: Das Bürgerrecht muß erworben werden: 1) von denjenigen, welche im Gemeindebezirke Wohngebäude eigenthümlich erwerben, 2) von den der Gemeinde nicht angehdrigen Gewerbetreibenden, welche fünf Ausgegeden den 22. April 1803. ½