44 2 Gebühren-Tare für die Verhandlungen in Strafsachen. Erster Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen. F. 1. Zu den Kosten des Strafverfahrens gehören alle Gebühren und jeder Aufwand, welche zum Behufe der Führung der einzelnen in Frage stehenden Untersuchung erwach- sen sind. In Fällen, wo eine zu Zahlung der Kosten verpflichtete und dazu fähige Per- son nicht vorhanden lü, sind die baaren Verläge — wozu Diäten, Transport-Kosten, Gebühren der Gemeindebeamten, Sachverständigen, Urkundspersonen, Jeugen und anderer nicht durch ihre Anstellung zu unentgeltlicher Verrichtung verpflichteter Personen, sowie der Aufwand für die Verpflegung der Gefangenen und für nothwendige Vertheidigungen der Angeschuldigten unter den im 8. 2 angegebenen näheren Vestimmungen, ferner die Ge- bühren für den Transport der gerichtlichen Gefangenen, der Schüblinge und Vagabun- den zu zählen #und — jedeb Mal von der Verwaltungskasse derjenigen Behörde, bei wel- cher sie erwachsen sind, zu übertragen, soweit nicht Dienstanstellungsverträge oder sonstige Vereinbarungen ein Anderes besiimmen. Insbesondere sind die Gebühren ür die Verpflegung der Gefangenen, b. für die nothwendige Vertheidigung der Angeschuldigten (§F. 2), . für den Transpon der gerichtlichen Gefangenen mit Einschluß der Vagabunden und Schüblinge und d. für Sachverständige und Zeugen (dafern sie von den Zeugen ausdrücklich ver- langt werden) jedes Mal aus der Staatskasse vorzuschießen. Den als Zeugen vernommenen Betheiligten bei Verbrechen, welche nur auf ihren Antrag verfolgt werden, werden die Zeugengebühren aus der Staatskasse nicht vorgeschossen. i* — S