476 eine Aversional= Sportel Statt findet, fällt jede Rücksicht auf die Seitenzahl hinweg; na- mentlich ist bei Straferkenntnissen, mit Einschluß der Gründe, für jede Ueberseite nur die einfache Schreibegebühr anzuseten. Alle Niederschriften, Reinschristen und Abschriften bei Gericht, die mehr als eine Seite süllen, müssen auf jeder Seite mindesiens 24 Zeilen enthalten. Jede nlcht vor- schristmäßig voll geschrlebene Seite einer solchen Schrist darf nur für eine halbe und eine weniger als halb beschriebene Seite gar nicht gerechnet werden. Die Ausschrift wird niemals mitgezählt. *ie Es darf für keine gerichtliche oder außergerichtliche Bemühung Etwas gefordert werden, für die sich nicht im gegenwärtigen Gesehe ein bestimmter Ansah nach unzwei- felhastem Wortverstande sindet, es sei denn, daß durch Verweisung auf anderweite geset- liche Normen eine Ausnahme ausdrücklich zugelassen ist. Ausdehnung der vorgeschriebenen Ansite auf andere ähnliche Fälle ist unstatthaft. k 6. Die amtlichen Liquldationen sind mit Vermeidung fremder Auedrücke bei der Be- hörde aufzustellen, bei welcher die Untersuchung geführt wurde. Der Untersuchungsrich- ter hat diese Aufstellung zu überwachen. Dabei sind die vor verschiedenen Behörden ei- wachsenen Säße zuletzt in eine und dieselbe Liguldatlon aufzunehmen; es haben des- halb jene Behörden — die Staatsanwaltschaften, die Anklagekammer, der Gerichtshof — spälestens acht Tage nach gefälltem Spruche die bei ihnen vorkommenden Anfähe festzu- stellen und die diesfallsige Liquidation an den Untersuchungsrichter abgeben zu lassen. Von dem Unkersuchungsgerichte ersolgt die Einlieferung der von der Anklagekammer und dem Gerichtshofe liquidirten Gebühren an die Sportelverwaltung des Appellations-Ge- richtes. Dle Veipflichtung zur Kostenzahlung ist davon abhängig, daß dem Betheiligten eine spezielle Kostenrechnung zugefertigt worden ist. Insoweit die ahgemelnen Bestimmungen dieses Gesehes nicht ausdrückliche Abän- derungen enthalten, bewendet es bei den zeither geltenden Normen. Zweiter Abschnitt. Ansähe für gerichtliche Bemühungen in der Voruntersuchung und der öffentlichen Verhandlung. 8. 7. 1) Alle Registraturen und Protokolle, hinsichtlich deren kein höherer Ansatz