3) Gesetz über die Zuständigkeit der Gerichte und über den Instanzenzug in bürgerlichen Rechtsstrei- vigkeiten, sowie rücksichtlich der sreiwilligen Gerichtsbarkeit und des Vormundschaftswesens, vom 28. April 1863. Wir Heinrich der Sieben und Sechzigste von Gottes Gnaden Jün- gerer Linie regierender Fürst Neuß, Stammes Aeltester, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lo- benstein 2#c. 1. erthellen in Uebereinstimmung mit der Landesvertretung über die Zuständigkeit der Ge- richte und über den Instanzenzug in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, sowie rücksichtlich der freiwilligen Gerichtsbarkeit und des Vormumdschaftswesens folgende Bestimmungen: I. Einzelrichter. Iustizämter. 81 Von den bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten sind die minderwichtigen von den Juniiz= ämtern zu leiten und zu entscheiden. Hierher gehören alle Rechtestreliigkelten, deren schähbarer Gegenstand den Betrag von Einhundert Thalern nicht erreicht. Diese sollen als minderwichtige nach dem Ge- sep vom 24. März 1838 verhandelt werden. Den Justizämtern liegt die Hilfsvollstreckung nicht nur in den bei ihnen entschie- denen, sondern auch in den bei anderen Behörden anhängigen Sachen auf Regquisition derselben, sowie die Beitreibung der öffentlichen Abgaben seder Art, der Geldstrafen rc. ob. . 3. In Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit verbleibt es bei der zeitherigen Kompe. tenz der Justigämter. S. 4. Die Sacherörterung wegen der Annahme an Kindesstatt, gleichviel, ob die an Kin- desstatt anzunehmenden Kinder bisher unter väterlicher Gewalt standen oder nicht (Adop- dion und Arrogation), gehört zur Kompetenz der Justizämter. 8. 5. Die Justizämter sind die einzigen obervormundschasftlichen Behörden und haben das vormundschaftliche Depositalwesen zu verwalten.