503 gen Bedingungen ihrer Zulässigkeit und der bisherige Instanzenzug statt, lezterer nur mit dem Unterschiede, daß an die Stelle des Appellationsgerichts hier das zu Eisenach tritt. 8. 3. Die bei dem Appellationsgericht zu Gera vor dem Tage des Eintrilts des im Ein- gang genaunten Gesetzes in erster Instanz anhängig gewordenen bürgerlichen Rechis- streitigkeiten werden a. den Justizämtern überwiesen, wenn sie nach §. 1 des gedachten Gesehes minder- wichtig sind, in welchem Falle §. 1 des gegenwärtigen Gesetzes Anwendung findet; b. den Kreisgerichten überwiesen, wenn sie nicht minderwichtig sind, und unterliegen dann dem §. 2 des. gegenwärtigen Geseges. 8. 4. Die bei dem Appellationsgericht bisher verhandelten Grund= und Hypothekensachen, sowie Vormundschaftssachen, werden mit dem Eintrikte der neuen Justlzverfassung an die Justizämter und, soweit es sich um Vormundschaftöangelegenheiten des Fürstlichen Hauses handelt, an das Kreisgericht zu Gera abgegeben. Urkundlich haben Wir dieses Gesehz höchst eigenhändig vollzogen und Unser landes- fürstlihes Inslegel beidrucken lassen. " Schloß Osterstein, den 28. April 1863. (L. 8.) Heinrich LXVII. v. Harbou, Dinger. Dr. E. v. Beulwit#.