510 8. 9. Wenn nicht beide Parteien im Termine erscheinen, so blelbt die Sache auf sich be- ruhen, es hat aber der Frledensrichter die Botengebühren und etwaigen Auslagen von der säumigen Partei durch das zuständige Justlgamt, an welches deshalb Monatsver- zeichnisse einzusenden sind, beizutreiben. Erscheinen zwar die Parteien im Termin, es kommt aber eine Vereinbarung unter denselben nicht zu Stande, so sind die Gebühren und eiwaigen Auslagen von beiden Thellen gleichmäßig zu erheben oder auf die oben erwähnte Ark beizutreiben. S. 10. Erscheinen beide Theile im Termine und kommt eine Vereinlgung zu Stande oder wird von dem Friedensrichter in Folge der Uebereinkunft ein schiedsrichterlicher Aus- spruch ertheilt, so kann auf den Grund des von dem Friedensrichter aufgenommenen Protokolls, welches die Partelen mit zu unterzeichnen haben, bei dem zuständigen Justiz- amt die sofortige Execution verlangt oder die Vollziehung des sonst Vereinbarten gefor- dert werden. Wind dieser Antrag gestellt, das Gericht überzeugt sich aber, daß die Verhandlung oder das Prokokoll dunkel umd unverständlich oder sonst wesentlich mangelhaft sei, so hat dasselbe die Partelen selbst vorzuladen und den Mangel zu heben oder die Sache bierzu an den Friedensrichter zurückzuweisen. Wäre die Beseiligung des Anstands jedoch auf solchem Wege nicht zu erreichen, so ist die Sache im gewöhnlichen Rechtswege zu versolgen und dahin zu vennvelsen. 8. 11. Die Disziplinaraussicht über die Friedensgerichte haben die Justizämter — in Gera, Schleiz und Lobenstein die Vorstände der Prozeßabtheilungen — unter Oberleitung des Minisieriums, Ablheilung für die Justiz, zu führen. 8. 12. Das gegenwärtige Gesetz witt mit dem 1. Juli dleses Jahres in Kraft ins hat Unser Ministerium, Abtheilung für die Justiz, für dessen Ausführung zu sorgen. 4 Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhindig vollzogen und Unser landes- fürstliches Insiegel beidrucken lassen. Schloß Ostersteln, den 28. April 1863. v. Harbon. Dinger. Dr. E. v. Beulwih.