4 — — an gerechnet, ersolgen, und bei der Bundesversammlung gur welcern Minzeilung an die betheiligee Regierung eingereiche werden. Artikel LX. Der schiedsrlchterliche Ausspruch hat die Kraft und Wirkung eines austraͤgalgerichtlichen Erkennenisses, und die bundesgesebliche Executionsordnung sinder hierauf ibre Anwendung. Bei Streitigkeiten über die Ansähe eines Budgeks insbesondere, erstreckt sch diese Keast uud Wirkung auf die Dauer der Seeuerbewilligungs-Perlode, welche das in Frage stebende Budget umfaht. Artikel X. Sollien sich über den Betrag der durch das schledsrichterlichs Versahren veranlaßten, dem becheiliglen Stagte in ihrem ganzen Umfange zur Last fallenden Kosten Austände ergs- ben, so werden diese durch Festsetung von Seiten der Bundesversammlung erledigt. Areikel JN.I. Das in den vorstehenden Ark. 1— X. näher bezeichnece Schiedegeriche findet auch zur Schlichtung der in den frelen Städten zwischen den Senaten und den versassungsmäßigen bürgerlichen Behörden derselben sich etwa ergebenden Jerungen und Srreitigkeiten analoge Anwendung. Der 46. Ark. der Wiener Congreßactc vom Jahre 1815 in Beereff der Verfassung der sreien Stadt Franks##re erhäle jedoch bierdurch kelne Abänderung. Aretikel! XM. Da es den Miltgliedern des Bundes unbenommen bleibt, sich darüber einzuverstehen, daß die zwischen lhnen enestandenen Serelelgkeiten auf dem Wege des Art. II. gebllderen Schiedsgerichts ausgetragen werden, so wird die Bundesversammlung einerelenden Falles, auf die biervon von den streltenden Bundesgliedern gleichzellg gemachee Anzeige, nach Maaß- gabe der Art. IIl — X, die Elnleitung des schiedarichcerlichen Verfahrens veranlassen.