12 Artikelt LX. Die Reglerungen werden das Ersorderliche verfuͤgen, damit in Faͤllen, wo politische Verbindungen der Studlerenden auf Unlversitaͤten vorkommen, saͤmmiliche uͤbrige Universitaͤ- ten alsbald Hlervon benachrichrige werden. Areibel T. Bei allen mile akademlscher Serase zu belegenden Gesetzwidrigkeiten bleibe bie crimi- elle Bestrafung nach Beschaffenheit der verübten gesehwidrigen Tha##, und insbesondere auch dann vorbehalten, wenn die Zwecke einer Verbindung der Studierenden oder die in Folge derselben begangenen Handlungen die Anwendung härterer Strase neihwendig machen. Aretkel N.. Wer gegen eine Unlversitäc, eln Institue, eine Behörde oder einen akademischen Lebrer eine sogenannte Verrusserklärung direce oder indirect uncernimmt, soll von allen Deut- schen Universikäten ausgeschlossen seyn, und es soll dlese Ausschlleßung öffentlich bekannt ge- macht werden. Diejenigen, welche die Ausführung solcher Verrufserklärung vorsätzlich be- fördern, werden, nach den Umständen, mit dem consilio abeundi oder mie der Relegation bestrast werden, und es wird in Ansehung irer Aufnahme auf einer Universitäc dasjenige stace finden, was oben Art. VII. Num. 6. bestlmmt ist Gleiche Serase, wie Beförderer vorgedachter Verrusserklärungen, wird dlejenlgen Sondlerenden ctressen, welche sich Verrusserklärungen gegen Privatpersonen erlauben und da- ran Theil nehmen. Der Landesgesetgebung blelbt die Bestimmung überlassen, in wie weit Verrufserklé= rungen außerdem als Injurien zu behandeln seyen. Areskel IXII. Jeder, der auf elner Umversikäc studire ha# und in den Scaatsdienst creren will, ist verpflicheez, bel dem Abgange von der Universikäc sich mit einem Zeugnisse über die Vor- lesungen, die er besucht hat, über selnen Flelßz und selne Aufführung zu versehen. « OhnedieVoqugedieserZeugnlssewikdkeineclaeinemDeakschcaBundeestaqæsu einem Examen gugelassen und allso auch nlcht im Staatsdlenste angestelle werden. Die Re-