16 2. Das Verfahren in solchen Untersuchungen wird nach den Regeln des gemeinen Crimi- nalprozesses und nach den Worschrifeen Unserer Verordnung vom 30. October 1832 ge- leite. Ein arrskulirtes Verbör ist in keinem Falle, selbst sic Zuerkennung der böchsten Scrafen niche, erforderlich. 3. Das Recht der Verthelbdlgung darf ben Angeschuldigten nie entzogen werden. Es ist ibnen der Schluß der Uncersuchung jederzele bekannt zu machen und eine Frist von 14 Ta- gen zur Beibringung der Wertheldigung zu bestimmen. Diese Frist ist unerstrecklich; ibr Ablauf ziehee den WVerlust des Reches zur Werthei- bigung nach sich, obne daß elne Wlederelnseung in den vorsgen Seand Stact finder. 4. Unsere Justizämter, bezügllch Unser Stadt= und Landgericht zu Gera, haben das erste Erkenneniß in den bezelchnecen Untersuchungssachen selbst zu fällen. Versendung der Acten nach auswärtigem Erkenninisse findet niche Stan. Nur ausnahmsweise, wenn der Untersuchungerschter Bedenken trägt, selbst zu erken- nen, oder wenn ein Angeschuldigeer darauf, daß die Acten versendee werden möchten, an- räge, ist Beriche zu Unserer Landesreglerung zu erstatren und deren Entscheidung darüber, ob die Accen versendet werden dürfen, elnzuholen. Gegen deren Anordnung findec eln Recurs niche Scat#; es ist derselben ohne Welteres nachzugehen. 5. Gegen das erste Erkenntniß Föünde Appellatton an Unsere Landesregierung Statc. Das Rechteml#el der Oberappellarion ist in Untersuchungen der vorliegenden Art ganz ausgeschlossen. Die Berufung an die Lanbesreglerung ist Innerhalb zehn Tagen, von der Eröffnung des ersten Erkennenisses an gerechnet, einzulegen. Der Ablauf dieser Frist schließe jedes weilere Rechtsmittel aus; es findee gegen denselben so wenig, als gegen den ausbrücklichen Verzicht auf das Reche der Appellaklon eine Wiedereinsetzung in den vorigen Steand Start. 6. Nach Ergreifung des Rechtsmittels der Berufung steht dem Angeschuldigten elne vom Tage der Einwendung an zu rechnende Frist von vierzehn Tagen zu naͤherer Begruͤndung