24 Nr. 72. Dracjudicium des gemeinschestlichen Hberappellallonsgerlchts zu Jena, weten Rschtan- wendbarkelt der im Relchsdeputationsabschlebe v. J. 1600 f. 86. enthal- tenen Vorschrift hiusichelich der Wledereinsehung in den vorigen Stand. Nachdem von dem Fürsilich Reuß Hlaulschen und Gesamme-Oberoppellationsgerichte zu Tena nachfolgendes Praejudicium. „Das Großberzeglich und Herzoglich Sichsische auch Füestlich Reußische Gesammt- Oberappellatsonsgerscht zu Jena hat, in Gemäßbeie der iöm nach §. 98. Num. 3. der Oberappellatlons. Gerschts-Ordnung gustebenden Befugniß, zu Beseielgung künfeiger deofallsiger Strelrigkesten, als Prjudicium festgesetzt: daß die in dem Relchsdeputationsabschiede von 1600 d. 86. enthaltene und auf das rechtliche Versahren vor den Reichsgerichten bezügliche Worschrist, wornach bei restitutionius conlra lahsum lalalium a#t alius termini pracjuclcialis"é keinem mehr Zeic „ad petilionem instilucnd##m, als er zuvor, re adhuc in- „#era gehabt, dießfalls nachgegeben und zugelassen seyn soll,“ auf die Restitu- eionen, welche bei den Gerschten der zu dem Gesammt· Oberappellatlonsgerichte zu Jena vereinten Lande nachgesucht werden, nlcht anzuwenden sey. Dieses Praͤjudieium wird andurch zur allgemelnen Noachticht und Nachachtuns öffent- lich bekanne gemacht. Beschlossen Jena, am 5. Februar 1835. Großherzoglich und Herzoglich Sachsisches auch Fürstlich Reußisches Gesammt--Oberappellationsgericht das. CL. S.) A. Ziegesar Dr.“ Ges. Fr. Franke. verabfaße und von Durchsauchtigsten Landesherrschaften genehmigt worden ist, so wird dieß hiermie auf bächsten Landesberrlchen Befehl unter Hinwelsung auf die in dem Gesetze vom