3 gut bie zollamtliche Behandlung bei elner Erhebungs-Bebörde des Gesammt. Zell- uud Handels-Vereins bereits bestanden haben oder derselben noch uncerliegen, oder welche nuv durch den Bereich des Thüringischen Vereins kransittren, um nach einem andern Wereinsstaate, in weschem eine Ausgleichungsabgabe von solchen Gegen- ständen niche zu entrichten ist, oder nach dem Auskande geführe zu werden, sind einer Uusgleichungs-Abgabe dann ulcht unkerworsen., wenn dassenige Verfahren beobachter worden ist, was süc diesen Fall besonders vorgeschrieben ist. ) Was die Ausgleichungs-Abgaben vom Branntwein betrisst, so unterliegen denselben auch alle andern alkobolartigen Fabrikate, als Rum, Liqueurs u. s. w.; durch dle Bestimmung: „bei 50 pCt. Alkoholstärke nach Trallcs,“ aber ist nur das Verhaͤltniß festgestellt worden, wonach die Abgabe zu erbeben ist, so haß von stärkerem oder schwä- cherem Brannwein bezüglich mehr oder weniger entrichtet werden muß, als der Ta- rissätz erglebe.