Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande jungerer Kinie. No. 54. —#3; seaaeesJJx------ Nr. 84. 4 ble mit der Känlglich Sachsischen Staatsreglerung verabredett Erlduterung 2. sub a. der zwischen dem Könlgrelche Sachsen und den Farstuch Meuplschen kan- 5 J. e. bestehenden Convenion vom 5ö. December 1820. Zur Beleiclgung vorgekommener Zweisel über die Auslegung des §. 2. a. der zwischen der Krone Sachsen und den gesammten Fürstlichen Landen bestehenden Convencion wegen gegenseitlger Uebernahme der Vagabunden und Ausgewlesenen vom 5. December 1820 uod 2. Januar 1821 (Kt zwischen den beiderseltigen Staatsreglerungen folgende ersurernde Be- stlmmung festgestelle worden: Klnder, welche die Wollsäbrlgkele noch ulche erlange haben, werden schon durch dle Handlungen lhrer Elkern an und für sich und ohne daß es elner elgenen Thäägkele oder eines besonders begründeten Reches der Kinder bedarf, derjenigen Scaaksange- börigkele chellhafelg, welche dle Eltern während der Münderjährlgkeie dleser lbrer Kin- der erwerben, wobel der Umstand, ob derglelchen Kinder mic ihren Elcern guglelch und sacelsch in den neuen Wohnort gezogen sind oder erst später dahln sich begeben baben, einen Unterschied niche machen foll. Auf böchsten Befehl Durchlauchtigster Landesberrschaften wird diese Bereinbsrung zur Kenncnih und Nachachcung für sämmlliche betreffende Unterbehörden hierdurch bekanne gemache. Gera, am 24. Januar 1837. Jürstl. Reuß-M. gemeinschaftl. Landes-Regierung das. von Strauch. n di vdt. Dinger. Ausgegeben den 22. May 1837. 32