241 A. Joll- Gesetz für die Vereins-Staaten. A. Allgemeine Bestimmungen. 1. Alle fremden Erzeugnssse der Natur und Kunst können im ganzen Umfonge I. Verkehr mit der Fuͤrstlich Reußischen Lande J. L. elngebrache, verbraucht und durchgefübrt andern dän- werden. 7 der #. e 2. Allen inlaͤndischen Erzeugnlssen der, Natur und Kunst wlrbd bie Ausfuhr ge- stattet. . 3. Ausnahmen blervon (§06. 1—2.) kreien ein belm Verkehr mit Salz und denjenigen S'ssen, woraus Salz ausgeschleden zu werden pflegt, und können auch süc andere Gegenstände aus polizeilichen Rücksichten auf bestimmte Zelt angeord- net werden. 8. 4. Von eingehenden fremben Waaren wird ein Eingangszoll erhoben, dessen II. Abgaben vom Hoͤhe, so wie die von demselben ganz befreiten Gegenstaͤnde, die. Erhebungsrolle Berkeht mit (der Zolltarif) nachwelsec. andern dän- dern (3611.) 8. 5. 1) Eingangs · Zoll. Alle aus andern Ländern eingehenden Gegenstände werden, in Bezlehung auf Wiche Waaren eis die Zeollpflichrigkeir, der Regel nach, und nur unker Zulassung der im gegenwär- sremde anzusehm. eigen Gesehe ausdrücklich bestimmten Ausnahmen, als fremde Waaren augesehen.