8. 9. Gegenstände ausglelchungsabgabepflichtiger Ark, von denen auf die in der Zollgesetzgebung vorgeschriebene Weise (Begleirschein Kontrole) dargerhan wird, daß sie als außervereinsländisches Ein= oder Durchgangsgut die zollamtliche Be- bandlung bei einer Zollstelle im. Gesammt= Zoll- und Handelsvereine bereits be- standen haben, oder derselben noch unterliegen, oder Gegenstände vereinsländischen. Uesprungs derselben Ark, welche nur rransttiren, um nach einem anderen Vereins- staate, in welchem eine Ausgleichungs-Abgabe von solchen Gegenständen nicht zu entrichten ist, oder um nach dem Auslande geführt zu werden, sind einer Aus- gleichungs-Abgabe nlcht unterworsen. Leßteren Falls müssen sie jedoch bei einer Anmeldeskelle, die zur Begleitscheinerebellung befuge ist, nach den Formen und Vorschristen, des Begleltscheln.Verfahrens abgeferiget werden. 5. 10. Um den Eingangs= und Durchgangoverkehr mit ausglelchungsabgabepflichti- gen Gegenständen moglichst zu erleichtern, kann dle Absertigung auch schon im Lande der Versendung bei einem zur Beglelischeln-Ertheilung besugten Zoll= oder Seeueramte geschehen, und es muß dlese Abserligung — binsechtlich durchgeben- der Gegenstände solcher Artc, für welche Abgabenbefreiung in Auspruch genommen wird — dann erfolgen, wenn der Uebergang über eine nicht zur Begleitschein- Ertheilung besugee Anmelde= oder Hebestelle bewlrke werden soll. Bei letzterer ist solchen Falles der Begleltschein vorzulegen. 8. 14. Was in dem Zollgesetze vom 1. Mal 1828 in Bezug auf die Werpfllche- ung zur Enorlchtung des Zolls (s. 15.), dle Hastung der Waare G. 16,), die Verjährung der Ubgabe G. 17.) und was ferner dort wegen der Einrichtungen zur Beaussichtigung und Erhebung bes Zolls G. 24. 25. 26. 27. 23. 29. 30. 31. 33. 38. 40.) und in den bierber gehörlgen Bestimmungen der Zollordnung vorgeschrieben ist, findee gleschmäßig auch auf die Ausgleichungs-Abgaben, jedoch mic dem Worbehalte Anwendung, daß 4) zwor auch rücksschelich dleser Abgaben daejenige gilec, was in dem Zollgesetze und in der Jollordnung, in Bezug auf die Grenze gegen das Ausland und dd. Biilthung au. dos Zollgesetzund dle Zollordnung.