340 wegen Inhaliung der von der Grenze bis zur Zollstelle elnzuschlagenden, besonders zu bezeichnenden Serahen vorgeschrieben ist, daß aber die Be- stimmungen wegen des Grenzbezirks und der Binnenlinie hier niche an- wendbar sind, und daß 2) was dort hinsschtlich der Grenzzollämter bestimmr ist, hler von den Anmel- be- und Hebestellen für die Ausgleichungs= Abgaben gile. (. 12. ee.· Sttasdestimmun Dle Bestimmungen des Gesetzes wegen Untersuchung und Bestrasung der gen · Zollvergehen vom 1. Mal 1838 finden gleichmäßig auch auf dle Zuwiderhand= lungen gegen die hler ig Bezug auf die Ausgleichungs-Abgaben ertheilten Vor- schristen, unter dem obigen Vorbebalte G. 141.) Anwendung.