Gesetzlammlung für das Fürsteuthum Reuß jüngerer Linie. No. 495. Jnhalt: Wesel, belressend einen Zusan zu Am. 60 der Nevidirien Gemeindcordnung vom 17. Juni 1871, Seite 35. — (eseL. beireisend die Wahlen zum Landtage und zu den #ezirl##ansschüssen, Seite 37. Gesetz vom 28. April 1891, einen Zusatz zu Art. 66 der Revidirten Gemeindcordnung vom 17. Juni 1874 betreffend. Vir Heinrich XIV. von Gottes Gnaden füngerer Einie regierender Fürst Beuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greif, Branichseld, Gera, Schleiz und Lobenstein eic. etc. verorduen mit Zustimmung des Landtags was folgt: Zu dem Art. 66 der Revidirten Gemeindeordnung vom 17. Juni 1874 triit folgender Zusatz als zweiles und drittes Alinca: „Vater und Sohn, ingleichen Brüder können nicht zugleich als Mit- glieder in den Gemeinderath eintreten. Wenn unter ihnen keine Einigung über den freiwilligen Rücktritt erfolgt, so geht der Vater dem Sohne, der ältere Bruder dem jüngeren vor. Ausgegeben am 6. Mai 1891.