3 Gesetzs zmmlung für das □½ Fürstenthum Reuß jüngerer Linie. No. 496. Inhal#t: Ministerial-Verfügung, die poligeiliche Beussichtigung der Dampftellel beiresiend, vom 15. September 18901, S. 3. Ministerial-Verfügung, die polizeiliche Beaufsichtigung der Dampfkessel betreffend, vom 19. September 1891. Im Anschlusse an die als Beilage 6 abgedruckte Bekanntmachung des Reichs- kanzlers vom 5. August 1890, betresfend allgemeine polizeiliche Beslimmungen über die Anlegung von Dampfkesseln (Reichs-Gesetzblatt vom Jahre 1890, S. 163 flg.), wird mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten unter Aufhebung der Ministerial-Verfügung vom 5. Juni 1877, die polizeiliche Beauf- sichtigung der Dampfkessel betreffend (Ges.-Samml. Bd. XVIII. S. 151 fl.) und der zugehörigen Nachträge vom 15. Juni 1883, 9. März 1884 und 7. November 1890 (Ges. Samml. Bd. XX. S. 12, 59 und 361) Folgendes hiermit bestimmt: I. Anlegung, Prüfung, Rebision und Betrieb der Dampfkessel. Zur Anfertigung der Dampfkessel darf nur gutes Material verwendet werden. Die Bestimmung der Stärke des Materials ist dem Versertiger der Dampf- lessel überlassen. Derselbe hat dafür zu sorgen, daß die Wandstärken des Kessels, Auêgegeben am 30. Seplember 1891.