70 8 22. Die vorstehenden Bestimmungen sinden keine Anwendung: 1. auf Kochgefäße, in welchen mittelst Dampfes, der einem anderweitigen Dampfentwickler entnommen ist, gekocht wird; . auf Dampfüberhiter oder Behälter, in welchen Dampf, der einem anderweitigen Dampfentwickler entnommen ist, durch Einwirkung von Feuer besonders erhit wird; auf Kochkessel, in welchen Dampf aus Wasser durch Einwirkung von Feuer erzeugt wird, wofern dieselben mit der Atmosphäre durch ein unverschließbares, in den Wasserraum hinabreichendes Standrohr von nicht über fürf Meter Höhe und mindestens acht Centimeter Weite oder durch eine andere von der Zentralbehörde des Bundesstaates ge- nehmigte Sicherheitsvorrichtung verbunden sind. # “ 8 23. In Bezug auf die Kessel in Eisenbahnlokomotiven bleiben die Bestimmungen des Bahnpolizei-Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands in der Fassung vom 30. November 1885 und der Bahnordnung für deutsche Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung vom 12. Juni 1878 in Geltung. § 24. Die Bekanntmachung, betreffend allgemeine polizeiliche Bestimmungen über die Anlegung von Dampfkesseln, vom 29. Mai 1371 (Reichs-Gesehbl. S. 122) und die diese Bekanntmachung abändernden Bekanntmachungen vom 18. Juli 1888 (Reichs- Gesehbl= S. 245) und vom 27. Juli 1889 (Reichs-Gesehbl. S. 173) werden aufgehoben. Berlin, den 5. August 1890. Der Reichskanzler. In Vertretung: von Boetticher.