Gesethlammlung für das m— Fürstenthum Reuß jüngerer Linie. No. 497. Gesetz vom 9. Oktober 1891, den Eivilstaatsdienst betreffend. Mir heinrich XIV. von Golies Gnaden jüngerer Cinie regierender Fürst Beuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Grei, Branichseld, Gera, Schleiz und Lobenstein etr. elc. haben beschlossen, mit Zustimmung des Landtags das nachstehende Gesetz über den Civilstaatsdienst zu erlassen. Allgemeine Bestimmungen. 81. Als Staatsbeamte (Staatsdiener) im Sinne dieses Gesetzes gelten diejenigen Personen, welchen vom Landesfürsten oder durch eine von ihm dazu beauftragte Be- hörde ein für Zwecke des Staates errichtetes beständiges öffentliches Amt gegen ein aus der Staatskasse fließendes oder vom Staate gewährleistetes Einkommen übertragen worden ist. Ausgegeben am I. November 1891.