159 Gesetzsammlung für das Fürstenthunn Reuß jüngerer Linie. No. 500. Inhalt: Geelro vom It. Imi 1802, die Gr#ährung von Emschadigung für in Folge von Milzbrand gesallene oder getödiete beir. — Ministerial. Verordnung vom 18. Juli 1892, die Ausführung des Geseles vom 16. Juli 1892 wegen Gewöhrung von Emtschädigung für in Folge ven Milzbrand gefallene oder gekodtele Rinder betr. Gesetz vom 18. Juli 1892, die Gewährung von Entschädigung für in Folge von Milzbrand gefallene oder getödtete RNinder betr. Wur Heinrich XIV. von Gottes Gnaden jüngerer Einie regierender Fürst Beuß, Graf und Herr von Plaurn, Herr zu Greiz, Pranichseld, Gera, Schleiz und Lobenstein ete. ric. verordnen hiermit unter Zustimmung des Landtags was folgt: 81. Für Rinder, welche in Folge von Milzbrand fallen oder wegen dieser Seuche getödlet werden, wird, außer in den nachstehend in § 5 erwähnten Fällen, Ent- schädigung gewährt. 62. Die Höhe dieser Entschädigung beträgt vier Fünftheile des gemeinen Werthes der Thiere, ohne Rücksicht auf die Werthsverminderung, welche in Folge der Seuche eintritt. Es kommt aber der Betrag der aus Privatverträgen zahlbaren Versicherungs- summe darauf in Abrechnung. Ausgegeben am 3. Juli 1892. 21